Kindergartenbeiträge gelten als
Mehrbedarf. Der Unterhaltsbedarf eines
Kindes beinhaltet auch erzieherische
Maßnahmen.
Das ist beim Kindergartenbesuch der
Fall. Kindergärten bieten fürsorgende
Betreuungen und fördern soziale
Verhaltensweisen.
Das ist, gegenüber Unterbringung wegen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als
vorrangig zu sehen.
Es handelt sich also um einen
unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf.
Der Regelbedarf beeinhalt die Kosten für
eine Kinderbetreuung nicht.
Nur die Kosten der Verpflegung im
Kindergarten sind im Unterhaltsbetrag
der Düsseldorfer Tabelle bereits
enthalten.
Und müssen vom Mehrbedarf abgezogen
werden. Ansonsten müssen sich die
Eltern hälftig, gemessen an ihrem
Einkommen an den Sonderkosten für
den Kindergarten beteiligen.
Bundesgerichtshof
Sonderkosten und Anrechnung an den
Kindesunterhalt
Sonderkosten müssen ansonsten nur in
Ausnahmefällen vom anderen Elternteil
mitfinanziert werden (Bundesgerichtshof).
Zwei Voraussetzungen müssen gegeben
sein:
1. es muss sich um einen größeren
Geldbetrag handeln (Mindestens den
zweifachen monatlichen
Unterhaltsbetrag).
2. Der Sonderbedarf muss nicht
vorhersehbar entstehen. Die Kosten für
eine Konfirmation können nicht als
Sonderbedarfskosten geltend gemacht
werden, da mindestens zwei Jahre vorher
feststeht, dass die Konfirmation ansteht.
Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie
z. B. Nachhilfe, muss mit dem anderen
Elternteil über einen höheren
Kindesunterhalt verhandelt werden. BGH
(Das wäre der Fall, wenn feststeht, dass
die Nachhilfe über einen längeren
Zeitraum notwendig sein wird.)
Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann
gegenüber seinem
barunterhaltspflichtigen Elternteil neben
dem regulären Kindesunterhalt die
Zahlung von so genanntem Sonderbedarf
geltend machen.
Unter Sonderkosten versteht man
einen unregelmäßigen,
außergewöhnlich hohen Bedarf, der
nicht durch den laufenden
Kindesunterhalt gedeckt ist.
Besucht ein Kind aus pädagogischen
Gründen halbtags einen Kindergarten, ist
der Kindergartenbeitrag kein Mehrbedarf,
sondern ist im Tabellenunterhalt
enthalten. (BGH). (Düsseldorfer Tabelle)
Sonderbedarf als unregelmäßiger
außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur
dann vor, wenn der Bedarf nicht mit
Sicherheit vorauszusehen war und
deshalb bei der Bemessung des
laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt
werden konnte. (Zum Beispiel
Zahnarztkosten)
Die Kosten für eine Konfirmation sind
spätestens mit Beginn des
Konfirmandenunterrichts absehbar und
deswegen nicht überraschend. BGH
Computerkosten als Sonderkosten
BGB § 1613 Abs.
Die Kosten für die Anschaffung eines
Computers zum Ausgleich von
Lernschwierigkeiten eines Kindes sind
kein Sonderbedarf im Sinne des § 1613
Abs. 2 BGB, wenn sie voraussehbar
waren und aus Rücklagen vom laufenden
Kindesunterhalt finanziert werden
konnten. Oberlandesgericht Hamm (Das
kann der Fall sein, wenn das Kind von
Anfang Lernschwierigkeiten hat. Ein
Computer aber erst in der 4. Klasse Sinn
machen würde)
Sonderbedarf kann sein:
Arztkosten wenn notwendig, aber von der
Krankenkasse nicht erstattet werden.
Betreuungskosten ja (wenn eine
Betreuung im Kindergarten nicht möglich
ist und bspw. eine Tagesmutter gezahlt
werden muss, um einer Tätigkeit
nachzugehen. Und die Tätigkeit dazu
führt, dass der Unterhalt für die Mutter
geringer ausfällt, da sie eigenes
Einkommen hat.
Da es aber jetzt den Anspruch auf einen
Kindergartenplatz gibt, würde es nur
noch eine Nachmittagsbetreuung
betreffen, wenn es um eine Vollzeitstelle
der Mutter geht. Oder die Mutter muss
nachweisen, dass sie trotz Anspruch,
keinen Kindergartenplatz erhalten hat.
Laut Sozialgesetzbuch haben Kinder
ab einem Jahr einen gesetzlichen
Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Für Kinder bis drei Jahre gilt der
Anspruch auch für eine Tagesmutter
als Alternative zur Kita. Auch wer nicht
arbeitet, kann von diesem Recht
Gebrauch machen. Sonstige
Betreuungsmöglichkeiten wie
beispielsweise durch Großeltern sind
ebenfalls unabhängig vom
Rechtsanspruch Kita.
Sonderkosten JA/ NEIN
Brillenkosten: ja
Kindergartenbeitrag nein.
Die Mutter kann diese Kosten aber bei
der Berechnung ihres eigenen
Unterhaltsanspruchs von ihrem
Einkommen abziehen, wenn sie
berufstätig ist. (Das ist der Fall, wenn die
Mutter auch Ehegattenunterhalt erhält.
Dann würde sie um den Betrag des
Kindergartenbeitrages mehr Unterhalt
bekommen)
Klassenfahrt die meisten Gerichte, ja
Lernmittel: nein
Musikausbildung: nein, es sei denn, es
liegen gehobene
Einkommensverhältnisse vor und die
Musikausbildung gehört zum üblichen
Lebensstandart der Familie.
Musikinstrument: nein
Nachhilfe: ja, wenn unvorhersehbar und
nicht über einen längeren Zeitraum
Privatschule: nein
Säuglingserstausstattung: ja
Umzugskosten: ja (wenn der Umzug den
Zweck hat, soziale oder schulische
Umstände zu verbessern)
Urlaubskosten: nein
Zahnarztkosten: ja (Das betrifft nur
Zusatzkosten)
Auslandsaufenthalt eines Schülers kein
Sonderbedarf - OLG Naumburg,
Auslandsstudium kein Sonderbedarf -
OLG Hamm
Brillenkosten /Sonderbedarf - OLG
Hamm
Computer als Lernhilfe unter Umständen
Sonderbedarf - OLG Hamm
Internatskosten, Ausland kein
Sonderbedarf - KG Berlin,
Kieferorthopädische Behandlungskosten:
Sonderbedarf
Klassenfahrt: Sonderbedarf - OLG
Koblenz
Kommunion, Bewirtungskosten:
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe
Krankenbehandlungskosten:
Sonderbedarf - OLG Düsseldorf
Lern- und Arbeitsmittel: kein
Sonderbedarf - OLG Braunschweig
Mietkaution: Sonderbedarf - OLG
München (das betrifft volljährige Kinder
mit eigener Wohnung)
Möbelanschaffungskosten wegen
Allergie: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe
Namensänderungskosten: kein
Sonderbedarf - OLG Hamburg
Pflegekosten: kein Sonderbedarf - LG
Duisburg
Privatschule: kein Sonderbedarf - OLG
Karlsruhe, Sonderbedarf - OLG Koblenz
Säuglingserstausstattung Sonderbedarf -
OLG Oldenburg, kein Sonderbedarf - LG
Ellwangen,
Schüleraustausch: Sonderbedarf - OLG
Schleswig, kein Sonderbedarf - OLG
Karlsruhe
Sportbetätigungskosten: kein
Sonderbedarf - OLG Braunschweig
Zahnarztkosten: Sonderbedarf - OLG
Braunschweig
Zahnbehandlungskosten: Sonderbedarf -
OLG Karlsruhe, unter Umständen
Sonderbedarf - KG Berlin,
Für den Sonderbedarf haften beide
Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet,
dass sich auch derjenige Elternteil an
den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen
muss, bei dem das Kind lebt. Die Kosten
werden auf beide Elternteile aufgeteilt.
Nachhilfe ist regelmäßiger Mehrbedarf
“
Alleinerziehende können selbst
entscheiden, ob ihr Kind Nachhilfe
braucht. Der unterhaltspflichtige andere
Elternteil muss sich deshalb auch anteilig
an den Kosten beteiligen. Bei Nachhilfe
handele es sich um eine Angelegenheit
des täglichen Lebens, über das der
Elternteil entscheiden darf, bei dem sich
das Kind aufhält. Oberlandesgericht
Düsseldorf”
“Als Sonderbedarf gelten Kosten für eine
Klassenfahrt dann, wenn sie nicht aus
dem laufenden Kindesunterhalt bestritten
werden können, noch bei der Bemessung
des laufenden Kindesunterhalts
berücksichtigt werden konnten. OLG
Koblenz
Zum Sonderbedarf können bei einem 16-
jährigen Schüler auch die Kosten für
einen Computer zählen, wenn damit
durch den Einsatz von Lernprogrammen
Lernschwierigkeiten überwunden werden
sollen und können. Urteil des OLG Hamm
(Hier kann aber auch auf ein
Gebrauchtgerät verwiesen werden)
Kosten für einen USA-Aufenthalt eines
Schülers sind kein notwendiger
Sonderbedarf. Bei den Kosten für einen
USA-Aufenthalt eines Schülers der
Jahrgangstufe 11 handelt es sich nicht
um notwendigen Sonderbedarf. (OLG
Schleswig).
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr
im Ausland überschreiten immer den
angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie
können daher nur als Sonderkosten
geltend gemacht werden, wenn das auch
ausreichend begründet werden kann.
OLG Schleswig
Ratgeber “Unterhalt speziell”
das aktuelle All-inklusive-Paket
neue Unterhaltssätze ab 2020
neue Regelungen
bis