Düsseldorfer Tabelle 2019
Die Düsseldorfer Tabelle weist den
monatlichen Unterhaltsbedarf aus,
bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte,
ohne Rücksicht auf den Rang.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter können Ab- oder
Zuschläge durch Einstufung in
niedrigere/höhere Gruppen vorgenommen
werden.
Berufsbedingte Aufwendungen, sind vom
Einkommen abzuziehen, wobei bei
entsprechenden Anhaltspunkten eine
Pauschale von 5 % des
Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR,
bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch
weniger, und höchstens 150 EUR
monatlich - geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, müssen
sie nachgewiesen werden. (Das können
Fahrgeld, Bücher usw. sein)
Der Elternteil, der den Kindesunterhalt
zahlen muss, darf die Hälfte des
Kindergelds vom Unterhalt abziehen. Der
tatsächliche Zahlbetrag ist also nicht
identisch mit dem Wert in der Tabelle. Die
neuen Zahlbeträge gelten seit dem 1. Juli
2019.
Der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen
Unterhaltszahler beläuft sich auf 1.080
Euro. Für einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen liegt der Selbstbehalt
bei 880 Euro im Monat.
Außergewöhnliche Belastungen: Bei
Abzug von Unterhaltsaufwendungen
ist nur Betreuungsgeld zu
berücksichtigen. Finanzgericht
Münster,
Betreuungsgeld gilt als eigener Bezug der
Mutter aber nicht das Kindergeld. § 33 a
Abs. 1 Satz 5 EStG.
Ein Vater zahlte an die Mutter seiner
Kinder, mit die er in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Dafür wollte
er außergewöhnliche Belastungen
geltend machen.
Das Betreuungsgeld konnte er absetzen,
das Kindergeld aber nicht. Denn das
Kindergeld wird hier als Einkommen des
Kindes angesehen und nicht als
Einkommen der Mutter.
Das Betreuungsgeld kann aber nur
abgesetzt werden, wenn die Mutter die
Kinder selbst betreut und nicht in einer
Kinderbetreuungseinrichtung
untergebracht sind.
Die nächste Änderung/Anpassung an die
Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich
zum 1.1.2020 erfolgen wird.
Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5.
Lebensjahr soll um 15 € angehoben
werden.
Eine Erhöhung von voraussichtlich 18 €
soll es bei Kindern zwischen dem 6. und
11. Lebensjahr geben und eine Erhöhung
um 21 € für Kinder zwischen dem 12. und
17. Lebensjahr. Die Bedarfssätze für
volljährige Kinder sollen unverändert
bleiben.
Ratgeber “Unterhalt speziell”
das aktuelle All-inklusive-Paket
neue Unterhaltssätze ab 2020
neue Regelungen
bis